Für Ein- und Zweispännergeschirre zu verwendendes Fahrkopfstück ohne Scheuklappen, ohne drahtverstärktem Blendriemen,
mit geschweiftem Nasenriemen und rostfreien Beschlägen.
Hinweis: Gemäß § 71 A LPO sind Blendklappen bei allen Leistungsprüfungen vorgeschrieben!